RA Jens Graf, Presseerklärung vom 10.08.2006
Nach einem Urteil des Schweizer Bundesgerichts von März diesen Jahres stehen Rückvergütungen, die Vermögensverwalter beim Kauf von Fonds und Aktien von einer Bank erhalten, nach schweizer Recht dem Kunden zu. Verschiedenen Presseveröffentlichungen war zu entnehmen, dass mit „Milliardenforderungen“ gegen Schweizer Finanzkreise zu rechnen sei und man mit einer „Klagewelle“ hintergangener Anleger rechne, die sich einen Teil der ihnen von den Banken berechneten Gebühren zurückholen könnten.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Mandanten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für von Vermögensverwaltern verursachte Anlageverluste gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten vertritt, weist darauf hin, dass nach deutschem Recht in solchen Konstellationen sehr viel weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen dürften. Banken, die Vermögensverwaltern diese sog. Kick-Backs gewähren, haften grundsätzlich nicht nur auf Erstattung des Gebührenanteils, sondern haben auch weitergehende Verluste zu ersetzen, die im Rahmen solcher „Geschäftsbeziehungen“ häufig entstanden sind. Oft ist die Rekonstruktion erheblicher Vermögen möglich, einschließlich der Umsetzung eines Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns für eine alternative Vermögensverwaltung. Der Schadensersatzanspruch gegen die Bank besteht unabhängig davon, ob das Kreditinstitut die Anlageentscheidungen für den Geschädigten beeinflusst hat oder allein der Vermögensverwalter die Fehlspekulationen verursachte.
TÄTIGKEITSSCHWERPUNKT KAPITALANLAGENRECHT
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht auf die in weiten Kreisen von Kapitalanlegern unbekannte Möglichkeit aufmerksam, für von Vermögensverwaltern angerichtete Schäden in vielen Fällen die beteiligten Banken haften zu lassen. Ob die schweizer Rechtsprechung bereit sein wird, so weitgehende Ersatzverpflichtungen anzunehmen, ist nach der erwähnten Entscheidung zweifelhaft. Umso erfreulicher ist die inländische Rechtssituation. Insbesondere bei der Beteiligung eines deutschen Vermögensverwalters bestehen erhebliche Anhaltspunkte für die Zuständigkeit deutscher Gerichte auch für Rechtsstreite gegen ausländische Banken.
Zu warnen ist in diesem Zusammenhang vor unbedachter „Selbstinitiative“ von Geschädigten, etwa durch die Verwendung von angeblich bereits im Internet kursierenden Formularschreiben. Soweit bereits bei der ersten Inanspruchnahme falsche Weichenstellungen erfolgen, ist nicht auszuschließen, dass der gesamte weitergehende Schadensersatzanspruch verwirkt ist. Es besteht Anlass zu der Empfehlung, dass von Verlusten bei Kreditinstituten und Vermögensverwaltern betroffene Geschädigte sogleich den fachlich versierten Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen.
Anders als bei nicht selten „selbsternannten“ Vermögensverwaltern, die finanziell nicht immer leistungsfähig sein dürften, ist bei der Inanspruchnahme eines Kreditinstitutes überwiegend kein nennenswertes Bonitätsrisiko zu befürchten. Bei kundiger rechtlicher Begleitung sind die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme von Banken im In- und Ausland nach den Erfahrungen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte überwiegend hoch.
Düsseldorf, den 10.08.2006
Jens Graf Rechtsanwälte
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