Presseerklärung: Düsseldorf, 26.11.2009
In einer überfallartig anberaumten Telefonkonferenz haben Vertreter der Commerzbank und der HVB am 25.11.2009 die Unterbreitung eines „Vergleichsvorschlags“ an alle Anleger des Medienfonds VIP 4 angekündigt. Im Hinblick auf VIP 3 werde noch an den Einzelheiten eines Konzepts gearbeitet.
Bevorstehen soll das Angebot einer „Ausfallhaftung“. Die VIP 4 Anleger sollten aus dem obligatorischen Kredit entlassen werden. Weiter wollten die Banken zwischen 95% und 109% der Anlage garantieren und zum Laufzeitende der Gesellschaft ab Ende 2014 für den zu erwartenden Differenzbetrag eintreten. Die höchste Quote solle Kunden zustehen, die sich bereits durch Anrufung der Gerichte zur Wehr gesetzt haben. Zu vernehmen war, dass angefallene Kosten und Rechtsanwaltsgebühren zu 70% erstattet werden sollten, nicht aber das Agio, die hohen Zinsforderungen von Finanzämtern, entgangener Gewinn einer Alternativanlage oder eine (Verzugs -)Verzinsung des Eigenkapitals.
Dieser Vorschlag würde in keiner Weise die Entwicklung der Rechtsprechung in den VIP Medienfonds-Fällen widerspiegeln, die nicht unmaßgeblich von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, im Sinne der Anleger beeinflusst worden ist. Bliebe es bei diesen Eckdaten, böten die beteiligten Kreditinstitute für die Mehrzahl der Geschädigten Steine statt Brot und erwarteten von ihrer unzufriedenen Kundschaft, ihnen von 2004 an einen preiswerten Ausstieg erst 2015 aus einer nicht mehr zu vermeidenden Haftungssituation zu finanzieren. Ein derart mickriges Angebot wäre für eine Vielzahl von Anlegern nicht tragbar, die für die Nachforderungen von Finanzämtern – einschließlich hoher Zinsforderungen – erhebliche Liquidität aufwenden oder gar Kredite aufnehmen mussten.
Das macht folgendes Zahlenbeispiel eines typischen Prozessverlaufs deutlich: Bei Zeichnung einer VIP 4 Fondsbeteiligung von nominal € 100.000,- summieren sich der vom Anleger aufzubringende Eigenkapitalanteil und das Agio von € 5.000,- zu einem Investitionsbetrag von € 59.500,-, einer der Hauptforderungen in einem Rechtsstreit. Kalkuliert man für eine im Jahre 2004 statt VIP 4 begonnene alternative Anlage, wie Festgeld oder Renten, mit entgangenem Gewinn von lediglich 3% p. a. etwa ab dem 01.12.2004, nimmt die Einleitung eines Rechtsstreits an spätestens zum 31.12.2008 mit der Folge von Prozesszinsen seitdem von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins und unterstellt weiter, dass eine diese Eckdaten berücksichtigende, lange vorher erstrittene Gerichtsentscheidung erst zum 30.06.2015 umgesetzt würde (entsprechend dem nicht unwahrscheinlich frühestmöglichen Datum der vollständigen Umsetzung eines Vergleichs), wäre der „Wert“ einer Schadensersatzverurteilung (noch ohne Kosten) € 87.050,14, der des Vergleichsangebots in der höchsten Stufe € 64.855,-. Die Nebenforderungen entgangener Gewinn und Prozesszinsen hätten sich bis dahin summiert zu dem stattlichen Betrag von € 27.550,14.
Die Ausfallhaftung der Banken brächte ihnen einen rechnerischen Vorteil von mehr als € 22.000,-, den der Anleger, dem vor 2015 keine Liquidität zufließen würde, nachließe, würde er einen Vergleich zu den angekündigten Konditionen abschließen.
Nicht berücksichtigt sind bei dieser Überlegung die Kosten einer Rechtsvertretung als in voller Höhe „durchlaufender Posten“ im Falle der Verurteilung bereits nur der Commerzbank, die auch dafür aufkommen müsste. Nicht unwahrscheinlich wäre der endgültige Fortfall von Steuervorteilen manifestiert, wenn die Banken für ein unternehmerisches Risiko garantieren würden. Bis vermutlich 2015 würden Zahlungen erfolgen nur in Höhe eines Teils von Rechtsanwalts – und Verfahrenskosten, nicht aber im Hinblick auf das seit 2004 ausstehende Eigenkapital und Steuernachforderungen nebst Zinsen von 6% p. a..
Zwei Aspekte macht die Entwicklung deutlich: Commerzbank und HVB dürften zu der Einsicht gelangt sein, dass sie in der Masse der Prozesse, wie sie die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, führt, auf verlorenem Posten stehen. Am 15.09.2009 war vor dem Bankensenat des BGH die Verhandlung über die von ihm zugelassene Revision über ein Urteil des OLG Celle angesetzt, auf das sich die Commerzbank in Rundschreiben gegenüber ihren geschädigten Kunden als vermeintliche Bestätigung ihres Verhaltens berief. Wie bekannt wurde, kam es kurzfristig nicht zu einer Entscheidung des BGH. Es steht zu vermuten, dass die Commerzbank eingelenkt hat, da an der Beendigung des Prozesses durch eine – mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen sie ausgefallene – Entscheidung des BGH kein Interesse bestand. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Seit 2007, dem Jahr, in dem die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Vertretung in VIP Fällen übernommen hat, sehen sich die Verantwortlichen der Commerzbank in den Fällen geschädigter VIP 3 und VIP 4 Anleger damit konfrontiert, dass bundesweit immer mehr Gerichte die beratende Bank, die über umsatzabhängige Rückvergütungen nicht informiert hat, kurzerhand zu Schadensersatz verurteilen.
Erwiesen wäre weiter, dass auf Dauer am besten fährt, wer sich anwaltlicher Hilfe bedient. Anleger, die sich, wie wir meinen zu Recht, von dem in Aussicht gestellten Vorschlag nicht angesprochen fühlen, sollten nicht zögern, jetzt noch fachlich versierte Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Mit einer objektiven Darstellung der Situation und einer fairen Beratung im Hinblick auf einen Vergleichsabschluss wird nach den Beratungserfahrungen der Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, schwerlich zu rechnen sein.
Mehr Informationen:
Wenn Sie Fragen haben zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung, steht Ihnen Rechtsanwalt Graf gern Rede und Antwort: 0211 86322525. Weiteres Material zum Thema VIP Medienfonds und Commerzbank, wie zu verwandten Themen aus dem Kapitalanlagerecht, finden Sie auch auf der Kanzleiseite www.vermoegenswiederherstellung.de .
VIP Filmfonds:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick Back Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.
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Verantwortlich und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Graf
Fakten zu Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten die Anlegerseite. Mit mehr als 19 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich unabhängig mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens.