Presseerklärung vom 23.07.2007
In einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, im Interesse eines ehemaligen Kunden der Vermögensverwaltung New York Broker Deutschland AG, Düsseldorf, geführten Rechtsstreit gegen die zur delta lloyd gruppe gehörende Bank Gries & Heissel-Bankiers-Aktiengesellschaft, vormals Berlin, und deren ehemalige Vorstandsmitglieder Norbert Christian und Thomas Gries als persönlich haftende Gesellschafter der vormaligen Gries & Heissel Bankiers KG, steht in Kürze mündliche Verhandlung an.
Hintergrund ist eine nicht nur in der Hochphase des Börsenbooms häufig anzutreffende Zusammenarbeit einer Bank und einer externen Vermögensverwaltung. Die Beteiligten machten sich das auf Anleger seriös wirkende Erscheinungsbild einer auf die gehobene Kundschaft ausgerichteten Privatbank und das über einschlägige Medien weite Verbreitung findende Akquisegeschick sog. Börsenfachleute zunutze. Insbesondere die Vorstände Bergmann und Dr. Bimberg der New York Broker Deutschland AG waren häufig Gast in Fernsehsendungen und fanden prominente Erwähnung in der Wirtschafts- und Finanzpresse.
Im Vertrauen auf die Professionalität von New York Broker Deutschland AG hatte der die Hilfe eines qualifizierten Vermögensverwalters suchende Kunde den Bankiers Gries & Heissel nicht unerhebliche Vermögenswerte anvertraut. Entgegen den Anpreisungen eines ertragreichen Wirkens der Vermögensverwaltung kam es zu einschneidenden Verlusten. Nach dem Ende des Börsenbooms schlitterte die New York Broker Deutschland AG in ein Insolvenzverfahren. Die Vorstandsmitglieder verlegten ihre Wohnsitze ins benachbarte Ausland.
Umso erfreulicher ist die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der ein mit einer Vermögensverwaltung zusammenarbeitendes Kreditinstitut in vollem Umfange auf Schadensersatz haftet, unabhängig davon, ob es die Anlageentscheidungen für den Geschädigten mit beeinflusst hat oder allein der Vermögensverwalter die Fehlspekulationen verursachte. Grundlage dafür ist die umsatzabhängige Beteiligung des Verwalters an den von der Bank vereinnahmten Gebühren, das sog. Kick – Back. Auf diese Rechtslage stützt sich die Inanspruchnahme der Bankiers vor dem Landgericht Düsseldorf.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht vor diesem Hintergrund auf die in weiten Kreisen von Kapitalanlegern unbekannte Möglichkeit aufmerksam, für von Vermögensverwaltern angerichtete Schäden in etlichen Fällen Banken, Sparkassen und Broker haften zu lassen. Die Rechtsprechung ist auch anwendbar auf verlustreiche Fondsanlagen, die auf Empfehlung von Kreditinstituten eingegangen wurden.
Zum Umfang der Ersatzpflicht für die nicht selten erheblichen Verluste gehört auch der Ausgleich für eine stattdessen unterbliebene Anlage, etwa bei einem seriösen Verwalter. Bei der Inanspruchnahme einer Bank dürfte überwiegend kein nennenswertes Bonitätsrisiko zu befürchten sein. Bei kundiger rechtlicher Begleitung sind die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme von Banken im In- und Ausland nach den Erfahrungen der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte überdurchschnittlich hoch.
Düsseldorf, den 23.07.2007
Jens Graf Rechtsanwälte
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