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Schadensersatzprozess gegen DGZ DekaBank und Sparkasse Westmünsterland als gemeinschaftliches Vermögensmanagement

7. Februar 2007 von Gert Schmidt, Hannover

RA Jens Graf, Pressemitteilung vom 29.07.2007 

In einem von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, für einen Anleger gegen die Sparkasse Westmünsterland, vormals Kreissparkasse Borken, Dülmen, geführten Prozess steht in Kürze mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Münster an. Geltend gemacht werden Schadensersatzansprüche für bei einer fondsgebundenen Vermögensverwaltung eingetretene Verluste des Mandanten.

Einer der die Grundlage der Inanspruchnahme der Sparkasse und erneut auch der DGZ DekaBank, Frankfurt am Main, bildenden Vorwürfe geht dahin, dass diese als „Vermögensmanager“ gemeinschaftlich mit der DekaBank Luxemburg dem Sparkassenkunden gegenüber getretenen Kreditinstitute neben den offen vertraglich vereinbarten Gebühren weitere verdeckte Zahlungen von den Emittenten der dem Kunden in das Depot gelegten DEKA-Fonds, wie AriDeka, DekaSpezial, DekaLux-Mix: C1, u. a., erhalten haben sollen. Die Kreditinstitute bestreiten das. Es soll sich nach der im Rechtsstreit von Rechtsanwalt Graf vertretenen Ansicht um gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie Kick-Back zu bewertende Zahlungsflüsse gehandelt haben. Kick-Back Verfahren stellen eine Gefährdung der Bank- und Sparkassenkundschaft dar, weil sie für den Verwalter einen Anreiz bilden, nicht mehr nur die Interessen seines Klienten zu wahren, sondern auch die eigenen an möglichst hohen Gebühren.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertritt ständig Geschädigte vor dem Hintergrund solcher und vergleichbarer Abläufe gegen diverse Banken, Sparkassen, Vermögensverwalter und Vermittler.
Rechtsstreite werden auch gegen ausländische Broker geführt.

TÄTIGKEITSSCHWERPUNKT KAPITALANLAGENRECHT

Die Erfahrung aus Jahren einschlägiger Auseinandersetzungen legt die Annahme nahe, dass Strukturen zur Beeinflussung der Anlageentscheidungen durch Verfahrensweisen, wie die Vereinbarung von Kick-Back´s, unter Brokern, Banken und Sparkassen Verbreitung gefunden haben. In einer vermutlich erheblichen Zahl von Fällen wissen häufig schon vor Jahren geschädigte Kunden bis heute nicht, dass ihre Verluste auf hinter ihrem Rücken getroffene Teilungsvereinbarungen zurück zu führen sind.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte macht darauf aufmerksam, dass die Aussichten, in solchen Fällen auch noch nach Jahren Schadensersatzforderungen zu realisieren, außerordentlich gut sind, wenn die Sachverhalte erkannt und die Ansprüche mit dem erforderlichen Sachverstand verfolgt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Vermögensverwalter nicht mehr greifbar ist, weil das Kreditinstitut auch als bloße Depotbank selbst haftet.

Düsseldorf, den 29.01.2007

Jens Graf Rechtsanwälte

Königsallee 52-54, 40212 Düsseldorf
Telefon-Nr.: 0211 86322525
Telefax-Nr.: 0211 86322555
E-Mail: Jens.Graf@t-online.de
www.jensgrafrechtsanwaelte.de

Verantwortlich und Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jens Graf

Filed Under: Ihr gutes Recht

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Comments

  1. Jzwekech says

    14. Juli 2009 at 13:04

    MdzIBX

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